Gesetz - InvG
Investmentgesetz
§ 142 Zusammenarbeit mit anderen Stellen
(1) In Erfüllung der Aufgabe nach § 141 Abs. 1 arbeitet die Bundesanstalt zur Überwachung des Vertriebs von EU-Investmentanteilen mit den zuständigen Stellen des Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem die Investmentgesellschaft ihren Sitz hat, eng zusammen und übermittelt diesen Stellen die erforderlichen Auskünfte.
(2) Vertrauliche Informationen, welche die Bundesanstalt von den zuständigen Stellen des anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erhält, dürfen nur für folgende Zwecke verwendet werden:
1.
zur Prüfung, ob die Voraussetzungen für den Vertrieb der Investmentanteile erfüllt sind,
2.
zur Überwachung der Vertriebstätigkeit der Investmentgesellschaft oder sonstiger mit dem Vertrieb befasster Personen,
3.
für Zwecke nach Maßgabe des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 4.

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