Gesetz - InvG
Investmentgesetz
§ 143b Mitteilungen in Strafsachen
Für die Mitteilungspflichten der Gerichte, der Strafverfolgungs- oder der Strafvollstreckungsbehörden gegenüber der Bundesanstalt findet § 60a des Kreditwesengesetzes entsprechend Anwendung.

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