Gesetz - InvG
Investmentgesetz
§ 19e Bestellung eines Abschlussprüfers in besonderen Fällen
Auf die Bestellung eines Abschlussprüfers findet § 28 des Kreditwesengesetzes mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass die dort geregelten Pflichten gegenüber der Deutschen Bundesbank nicht gelten.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet