Gesetz - InvG
Investmentgesetz
§ 19h Auskünfte und Prüfungen zur Verfolgung unerlaubt betriebener Investmentgeschäfte
Auf die Verfolgung unerlaubt betriebener Geschäfte im Sinne des § 17c findet § 44c des Kreditwesengesetzes mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass die dort geregelten Pflichten gegenüber der Deutschen Bundesbank nicht gelten. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Maßnahmen der Bundesanstalt haben keine aufschiebende Wirkung.

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