Gesetz - InvG
Investmentgesetz
§ 21a Vorausgenehmigung der Depotbank-Auswahl
Erteilt die Bundesanstalt eine Vorausgenehmigung im Sinne des § 43a, kann die Auswahl der Depotbank für die von der Vorausgenehmigung umfassten Sondervermögen oder Teilfonds ebenfalls im Voraus genehmigt werden.