Gesetz - InvG
Investmentgesetz
§ 40a Verschmelzung eines EU-Investmentvermögens auf ein richtlinienkonformes Sondervermögen
(1) Werden der Bundesanstalt bei einer geplanten Verschmelzung eines EU-Investmentvermögens auf ein richtlinienkonformes Sondervermögen Abschriften der Angaben und Unterlagen nach Artikel 39 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG von den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates des übertragenden EU-Investmentvermögens übermittelt, prüft sie, ob den Anlegern angemessene Verschmelzungsinformationen zur Verfügung gestellt werden; dabei berücksichtigt sie die potenziellen Auswirkungen der geplanten Verschmelzung auf die Anleger des übernehmenden richtlinienkonformen Sondervermögens. Soweit die Bundesanstalt eine Nachbesserung für erforderlich hält, kann sie innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dem Erhalt der vollständigen Angaben und Unterlagen gemäß Artikel 39 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG von der EU-Investmentgesellschaft schriftlich eine Änderung der Verschmelzungsinformationen für die Anleger des übernehmenden richtlinienkonformen Sondervermögens verlangen.
(2) Verlangt die Bundesanstalt die Nachbesserung der Verschmelzungsinformationen nach Absatz 1, setzt sie die zuständigen Stellen des Herkunftsstaates des übertragenden EU-Investmentvermögens über ihre Unzufriedenheit in Kenntnis. Sobald sie von der Kapitalanlagegesellschaft des übernehmenden richtlinienkonformen Sondervermögens eine zufriedenstellende Nachbesserung der Verschmelzungsinformationen erhalten hat, teilt sie dies den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates des übertragenden EU-Investmentvermögens mit, spätestens jedoch innerhalb von 20 Arbeitstagen.

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