Gesetz - InvG
Investmentgesetz
§ 45d Mitteilungspflichten der Bundesanstalt
(1) Sind die Vertragsbedingungen sowohl des Masterfonds als auch des Feederfonds nach den Vorschriften dieses Gesetzes genehmigt worden, unterrichtet die Bundesanstalt die Kapitalanlagegesellschaft, die den Feederfonds verwaltet, unverzüglich über jede
- 1.
- Entscheidung,
- 2.
- Maßnahme,
- 3.
- Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Abschnitts sowie
- 4.
- alle nach § 19f Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 29 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes mitgeteilten Tatsachen,
(2) Sind nur die Vertragsbedingungen des Masterfonds nach den Vorschriften dieses Gesetzes genehmigt worden, unterrichtet die Bundesanstalt die zuständigen Stellen des Herkunftsstaates des ausländischen Feederfonds unverzüglich über jede
- 1.
- Entscheidung,
- 2.
- Maßnahme,
- 3.
- Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Abschnitts sowie
- 4.
- alle nach § 19f Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 29 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes mitgeteilten Tatsachen,
(3) Sind nur die Vertragsbedingungen des Feederfonds nach den Vorschriften dieses Gesetzes genehmigt worden und erhält die Bundesanstalt Informationen entsprechend Absatz 2 von den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates des ausländischen Masterfonds, unterrichtet sie die Kapitalanlagegesellschaft, die den Feederfonds verwaltet, unverzüglich darüber.