Gesetz - InvG
Investmentgesetz
§ 92 Übertragung der Anteile
Die Kapitalanlagegesellschaft hat in einer schriftlichen Vereinbarung mit den Anlegern sicherzustellen, dass die Anteile nur mit Zustimmung der Kapitalanlagegesellschaft von den Anlegern übertragen werden dürfen.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet