Gesetz - InvPrüfbV
Investment-Prüfungsberichtsverordnung - InvPrüfbV
§ 9 Ausländische Zweigstellen und Zweigniederlassungen
Der Abschlussprüfer hat über die ausländischen Zweigstellen und Zweigniederlassungen zu berichten und deren Einbindung in die Geschäftsorganisation der Kapitalanlagegesellschaft zu beurteilen. Dabei sind für diese Zweigniederlassungen deren Ergebniskomponenten, deren Einfluss auf das Risikoprofil sowie die Risikolage und die Risikovorsorge der Gesellschaft insgesamt sowie deren Einbindung in das Risikomanagement zu beurteilen.