Gesetz - InvStG
Investmentsteuergesetz
§ 10 Dach-Investmentvermögen
Bei Erträgen eines Anlegers aus Investmentanteilen, die aus Erträgen des Investmentvermögens aus Anteilen an anderen Investmentvermögen stammen, findet § 6 entsprechende Anwendung, soweit die Besteuerungsgrundlagen des Dach-Investmentvermögens im Sinne des § 5 Abs. 1 nicht nachgewiesen werden. Soweit Ziel-Investmentvermögen die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 nicht erfüllen, sind die nach § 6 zu ermittelnden Besteuerungsgrundlagen des Ziel-Investmentvermögens den steuerpflichtigen Erträgen des Dach-Investmentvermögens zuzurechnen. Die vorstehenden Sätze sind auch auf Master-Feeder-Strukturen im Sinne des Kapitels 2 Abschnitt 1a des Investmentgesetzes anzuwenden.
Fußnote
(+++ § 10: Zur Anwendung vgl. § 18 Abs. 20 +++)