Gesetz - InvStG
Investmentsteuergesetz
§ 12 Ausschüttungsbeschluss
Die inländische Investmentgesellschaft hat über die Verwendung der zur Ausschüttung zur Verfügung stehenden Beträge zu beschließen und den Beschluss schriftlich zu dokumentieren. Der Beschluss hat Angaben zur Zusammensetzung der Ausschüttung zu enthalten. Er hat außerdem Angaben zu den noch nicht ausgeschütteten Beträgen, die nicht unter § 19 Abs. 1 fallen, zu enthalten.

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