Gesetz - InvStG
Investmentsteuergesetz
§ 13 Gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen
(1) Die Besteuerungsgrundlagen im Sinne des § 5 Abs. 1 sind gegenüber der Investmentgesellschaft gesondert festzustellen.
(2) Die Investmentgesellschaft hat spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Erklärung zur gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen abzugeben. Wird innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres ein Beschluss über eine Ausschüttung gefasst, ist die Erklärung nach Satz 1 spätestens vier Monate nach dem Tag des Beschlusses abzugeben. Der Feststellungserklärung sind der Jahresbericht, die Bescheinigung (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3) und der Ausschüttungsbeschluss (§ 12) beizufügen.
(3) Die Feststellungserklärung steht einer gesonderten Feststellung gleich. Die Investmentgesellschaft hat die erklärten Besteuerungsgrundlagen zugleich im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
(4) Stellt das Finanzamt materielle Fehler der gesonderten Feststellung nach Absatz 3 Satz 1 fest, sind die Unterschiedsbeträge zwischen den erklärten Besteuerungsgrundlagen und den zutreffenden Besteuerungsgrundlagen gesondert festzustellen. Weichen die nach Absatz 3 Satz 2 bekannt gemachten Besteuerungsgrundlagen von der Feststellungserklärung ab, sind die Unterschiedsbeträge zwischen den nach Absatz 3 Satz 2 bekannt gemachten Besteuerungsgrundlagen und den erklärten Besteuerungsgrundlagen gesondert festzustellen. Die Investmentgesellschaft hat die Unterschiedsbeträge in der Feststellungserklärung für das Geschäftsjahr zu berücksichtigen, in dem die Feststellung nach den Sätzen 1 und 2 unanfechtbar geworden ist. Die §§ 129, 164, 165, 172 bis 175a der Abgabenordnung sind auf die gesonderte Feststellung nach Absatz 3 Satz 1 sowie Absatz 4 Satz 1 und 2 nicht anzuwenden. Eine gesonderte Feststellung nach den Sätzen 1 und 2 ist bis zum Ablauf der für die Feststellung nach Absatz 3 Satz 1 geltenden Feststellungsfrist zulässig.
(5) Örtlich zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung der Investmentgesellschaft befindet, oder in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, in dessen Bezirk die Zweigniederlassung besteht, oder in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung der inländischen Depotbank befindet.
Fußnote
(+++ § 13 Abs. 2: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 18 Abs. 14 +++)
(+++ § 13 Abs. 4: Zur Anwendung vgl. § 18 Abs. 8 +++)
(+++ § 13 Abs. 5: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 18 Abs. 20 +++)
(+++ § 13 Abs. 4: Zur Anwendung vgl. § 18 Abs. 8 +++)
(+++ § 13 Abs. 5: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 18 Abs. 20 +++)