Gesetz - InvVerOV
Investment-Verhaltens- und Organisationsverordnung - InvVerOV
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt die Einzelheiten der Verhaltens- und Organisationspflichten von Kapitalanlagegesellschaften für die Verwaltung von Investmentvermögen (kollektive Vermögensverwaltung).
(2) Die §§ 15, 16, 18, 20 Absatz 1 und die §§ 21 bis 26 sind auch auf inländische Zweigniederlassungen von EU-Verwaltungsgesellschaften anzuwenden, soweit diese die kollektive Vermögensverwaltung von richtlinienkonformen Investmentvermögen im Inland erbringen.

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