Gesetz - InvVerOV
Investment-Verhaltens- und Organisationsverordnung - InvVerOV
§ 12 Aufzeichnung von Portfoliogeschäften
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat jedes Portfoliogeschäft unverzüglich so aufzuzeichnen, dass der Auftrag und das ausgeführte Geschäft im Einzelnen rekonstruiert werden können.
(2) Die Aufzeichnung muss die folgenden Angaben enthalten:
- 1.
- die Bezeichnung des Investmentvermögens und den Namen der Person, die für Rechnung des Investmentvermögens handelt,
- 2.
- die zur Identifizierung des betreffenden Vermögensgegenstandes notwendigen Einzelheiten,
- 3.
- die Menge,
- 4.
- die Art des Auftrags oder des Geschäfts,
- 5.
- den Preis,
- 6.
- bei Aufträgen das Datum und die genaue Uhrzeit der Auftragsübermittlung und den Namen oder die sonstige Bezeichnung der Person, an die der Auftrag übermittelt wurde, sowie bei Geschäften das Datum und die genaue Uhrzeit der Handelsentscheidung und Geschäftsausführung,
- 7.
- den Namen der Person, die den Auftrag übermittelt oder das Geschäft ausführt,
- 8.
- gegebenenfalls die Gründe für einen Widerruf des Auftrags und
- 9.
- bei ausgeführten Geschäften die Gegenpartei und den Ausführungsplatz.
(3) Bei Geschäftsabschlüssen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von Immobilien, Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften, Beteiligungen an ÖPP-Projektgesellschaften und Unternehmensbeteiligungen hat die Kapitalanlagegesellschaft in Abweichung zu den Absätzen 1 und 2 sicherzustellen, dass die Vertragsdokumentation über den Erwerb oder die Veräußerung solcher Vermögensgegenstände folgende Angaben enthält:
- 1.
- die Bezeichnung des Investmentvermögens und den Namen der Person, die für Rechnung des Investmentvermögens handelt,
- 2.
- die zur Identifizierung des betreffenden Vermögensgegenstandes notwendigen Einzelheiten,
- 3.
- die Art des Geschäfts,
- 4.
- den Preis,
- 5.
- das Datum,
- 6.
- den Vertragspartner und den Namen der Person, die für den Vertragspartner handelt.