Gesetz - InvVerOV
Investment-Verhaltens- und Organisationsverordnung - InvVerOV
§ 20 Sorgfaltspflichten
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat eine gerechte Behandlung der Anleger eines Investmentvermögens sicherzustellen. Sie hat die Interessen einer bestimmten Gruppe von Anlegern nicht über die Interessen einer anderen Anlegergruppe zu stellen.
(2) Die Kapitalanlagegesellschaft hat im besten Interesse der Investmentvermögen und der Integrität des Marktes bei der Auswahl und laufenden Überwachung der Vermögensgegenstände ein hohes Maß an Sorgfalt walten zu lassen. Sie hat bezüglich der Vermögensgegenstände, in die die Investmentvermögen angelegt werden, über angemessenes Wissen und angemessene Kenntnisse zu verfügen.
(3) Die Kapitalanlagegesellschaft hat schriftliche Grundsätze und Verfahren zu den Sorgfaltspflichten nach Absatz 2 festzulegen sowie wirksame Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass die für das Investmentvermögen getroffenen Anlageentscheidungen mit den Anlagezielen, der Anlagestrategie und den Risikolimiten des Investmentvermögens übereinstimmen.
(4) Die Kapitalanlagegesellschaft hat bei der Umsetzung ihrer nach § 27 festgelegten Risikomanagement-Grundsätze und, soweit es nach der Art eines Vermögensgegenstandes angemessen ist, vor dem Erwerb dieses Gegenstandes Prognosen abzugeben und Analysen durchzuführen hinsichtlich des Beitrags, den der Vermögensgegenstand zur Zusammensetzung des Investmentvermögens, zu dessen Liquidität und zu dessen Risiko- und Ertragsprofil leistet. Die Analysen dürfen sich quantitativ wie qualitativ nur auf verlässliche und aktuelle Daten stützen.

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