Gesetz - InvVerOV
Investment-Verhaltens- und Organisationsverordnung - InvVerOV
§ 4 Personelle und technisch-organisatorische Ausstattung
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf Mitarbeiter nur dann mit der Erfüllung von Aufgaben betrauen, wenn diese die hierfür notwendigen Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen haben.
(2) Die Kapitalanlagegesellschaft hat die mit Auslagerungen verbundenen Risiken zu identifizieren, zu bewerten und angemessen zu steuern sowie die Ausführung der ausgelagerten Aufgaben ordnungsgemäß zu überwachen. Zur Überwachung der ausgelagerten Aufgaben muss die Gesellschaft über die notwendige personelle und technisch-organisatorische Ausstattung verfügen.
(3) Die Kapitalanlagegesellschaft hat sicherzustellen, dass die Ausführung verschiedener Aufgaben durch relevante Personen in keiner Weise diese relevanten Personen daran hindert, ihre Aufgaben gründlich, redlich und professionell zu erledigen.
(4) Die Kapitalanlagegesellschaft hat für die in den Absätzen 1 bis 3 festgelegten Zwecke die Art, den Umfang und die Komplexität ihrer Geschäfte sowie die Art und das Spektrum der im Zuge dieser Geschäfte erbrachten Dienstleistungen und Tätigkeiten Rechnung zu tragen.