Gesetz - InvVerOV
Investment-Verhaltens- und Organisationsverordnung - InvVerOV
§ 6 Elektronische Datenverarbeitung
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft muss sicherstellen, dass angemessene Vorkehrungen für geeignete elektronische Systeme getroffen werden, um eine zeitnahe und ordnungsgemäße Aufzeichnung jedes für das Investmentvermögen getätigten Geschäfts (Portfoliogeschäft) sowie jedes Zeichnungs- und Rücknahmeauftrags des Anlegers zu ermöglichen und damit die Verpflichtungen nach den §§ 12 und 13 zu erfüllen.
(2) Die Kapitalanlagegesellschaft hat bei der elektronischen Datenverarbeitung ein hohes Maß an Sicherheit zu gewährleisten und, soweit erforderlich, für die Integrität und vertrauliche Behandlung der aufgezeichneten Daten zu sorgen.

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