Gesetz - IStGHG
IStGH-Gesetz - IStGHG
§ 22 Entscheidung über die Zulässigkeit
Der Beschluss über die Zulässigkeit der Überstellung ist zu begründen. Er wird der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, dem Verfolgten und seinem Beistand (§ 31) bekannt gemacht. Der Verfolgte erhält eine Abschrift.

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