Gesetz - IStGHG
IStGH-Gesetz - IStGHG
§ 40 Grundsatz
Rechtshilfe wird durch Vollstreckung einer vom Gerichtshof rechtskräftig verhängten Strafe nach Maßgabe des Römischen Statuts sowie dieses Gesetzes geleistet. Vollstreckt werden auch Anordnungen des Verfalls nach Artikel 77 Abs. 2 Buchstabe b des Römischen Statuts sowie Entscheidungen nach Artikel 75 des Römischen Statuts.