Gesetz - IT-NetzG
Gesetz über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder – Gesetz zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes –
§ 3 Datenaustausch über das Verbindungsnetz
Der Datenaustausch zwischen dem Bund und den Ländern erfolgt über das Verbindungsnetz.