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Gesetz - ITKTAusbV
Verordnung über die Berufsausbildung im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik
§ 4 Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.
der Ausbildungsbetrieb:
1.1
Stellung, Rechtsform und Struktur,
1.2
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
1.3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.4
Umweltschutz;
2.
Geschäfts- und Leistungsprozesse:
2.1
Leistungserstellung und -verwertung,
2.2
betriebliche Organisation,
2.3
Beschaffung,
2.4
Markt- und Kundenbeziehungen,
2.5
kaufmännische Steuerung und Kontrolle;
3.
Arbeitsorganisation und Arbeitstechniken:
3.1
Informieren und Kommunizieren,
3.2
Planen und Organisieren,
3.3
Teamarbeit;
4.
informations- und telekommunikationstechnische Produkte und Märkte:
4.1
Einsatzfelder und Entwicklungstrends,
4.2
Systemarchitektur, Hardware und Betriebssysteme,
4.3
Anwendungssoftware,
4.4
Netze, Dienste;
5.
Herstellen und Betreuen von Systemlösungen:
5.1
Ist-Analyse und Konzeption,
5.2
Programmiertechniken,
5.3
Installieren und Konfigurieren,
5.4
Datenschutz und Urheberrecht,
5.5
Systempflege;
6.
Systemtechnik:
6.1
Systemkomponenten,
6.2
ergonomische Geräteaufstellung;
7.
Installation:
7.1
Montagetechnik,
7.2
Stromversorgung, Schutzmaßnahmen,
7.3
Datensicherheit, Hard- und Softwaretests,
7.4
Netzwerke;
8.
Serviceleistungen;
9.
Instandhaltung;
10.
Fachaufgaben im Einsatzgebiet:
10.1
Produkte, Prozesse und Verfahren,
10.2
Projektplanung,
10.3
Projektdurchführung und Auftragsbearbeitung,
10.4
Projektkontrolle, Qualitätssicherung.
(2) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach Absatz 1 Nr. 10 sind in einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu vertiefen:
1.
Computersysteme,
2.
Festnetze,
3.
Funknetze,
4.
Endgeräte,
5.
Sicherheitssysteme.
Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Es können auch andere Einsatzgebiete zugrundegelegt werden, wenn die zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse in Breite und Tiefe gleichwertig sind.

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