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Gesetz - JHiStruktV
Verordnung über die Durchführung einer Statistik über die Struktur des Personals in der Jugendhilfe
§ 6
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 17 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke auch im Land Berlin.

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