Gesetz - KürMstrV
Kürschnermeisterverordnung - KürMstrV
§ 4 Arbeitsprobe
(1) Als Arbeitsprobe sind die nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:
- 1.
- Herstellen und Nähen von Höhen- und Seitenverbindungen an Pelzen,
- 2.
- maschinelles Nähen eines Pelzes nach einer umfassenden Schnittanlage,
- 3.
- Abnehmen eines Musters von einem Werkstück für die Pelzeinfütterung,
- 4.
- Ändern und Einteilen eines Schnittmusters nach Modelinien,
- 5.
- Zuschneiden und Zusammenstellen von Leder zu Kleinteilen.
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.