Gesetz - KüSchV
Verordnung über die Küstenschifffahrt
§ 4
Der Antrag muss spätestens zwei Wochen vor dem Transporttermin bei der zuständigen Wasser- und Schifffahrtsdirektion eingegangen sein. Später gestellte Anträge werden nur in begründeten und auf Verlangen nachweisbaren Ausnahmefällen bearbeitet.