Gesetz - A/KAE
Ausführungsanordnung zur Konzessionsabgabenanordnung
§ 8
Nach dem 1. April 1941 werden Gewinnausschüttungen von Versorgungsunternehmen an Gemeinden, Gemeindeverbände oder Zweckverbände als solche nur anerkannt, wenn sie nach Anteilen am Gesellschafts- oder Stammkapital oder nach Anteilen am Reingewinn bemessen werden. Gewinnausschüttungen nach anderen Verteilungsschlüsseln gelten als sonstige Leistungen im Sinne des § 6 KAE.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet