Gesetz - KaffeeStV
Kaffeesteuerverordnung - KaffeeStV
§ 39 Schnittstellen
Bei der elektronischen Datenübermittlung sind die hierfür vom Bundesministerium der Finanzen bestimmten Schnittstellen ordnungsgemäß zu bedienen. Die für die Übermittlung benötigten Schnittstellen werden über das Internet zur Verfügung gestellt.