Gesetz - KakaoV 2003
Verordnung über Kakao- und Schokoladenerzeugnisse
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Die in Anlage 1 aufgeführten Kakao- und Schokoladenerzeugnisse unterliegen dieser Verordnung, soweit sie dazu bestimmt sind, als Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht zu werden.