Gesetz - GKAR
Gesetz über Kassenarztrecht - GKAR
§ 1
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Mit dem gleichen Tag treten die bisherigen bundes- und landesrechtlichen Vorschriften über das Kassenarztrecht außer Kraft, soweit in den folgenden Vorschriften nichts Abweichendes bestimmt ist. Landesrechtliche Regelungen über die Altersversorgung der Kassenärzte bleiben unberührt.

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