Gesetz - GKAR
Gesetz über Kassenarztrecht - GKAR
§ 8
(1) Gerichtsgebühren und andere Abgaben, die aus Anlaß und in Durchführung der Vorschriften der §§ 5 bis 7 entstehen, werden nicht erhoben; bare Auslagen bleiben außer Ansatz.
(2)

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