Gesetz - KartKostV
Verordnung über die Kosten der Kartellbehörden
§ 4
(1) Die Kosten werden von Amts wegen festgesetzt. Die Entscheidung über die Kosten soll, soweit möglich, zusammen mit der Sachentscheidung ergehen.
(2) Aus der Kostenentscheidung müssen mindestens hervorgehen
- 1.
- die kostenerhebende Kartellbehörde,
- 2.
- der Kostenschuldner,
- 3.
- die kostenpflichtige Handlung,
- 4.
- die als Gebühren und Auslagen zu zahlenden Beträge sowie
- 5.
- wo, wann und wie die Gebühren und die Auslagen zu zahlen sind.