Gesetz - KartKrebs/KartZystV
Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses und der Kartoffelzystennematoden
§ 14 Anforderung an Verarbeitungsbetriebe für Kartoffeln
Kartoffeln zur industriellen Verarbeitung, Größensortierung oder Abpackung dürfen nur von solchen Betrieben verarbeitet, sortiert oder abgepackt werden, die
- 1.
- anerkannte Behandlungs- oder Beseitigungsverfahren für Resterden nach Anlage 2 oder
- 2.
- von der zuständigen Behörde nach Satz 2 genehmigte Verfahren