Gesetz - KFürsV
Verordnung zur Kriegsopferfürsorge
§ 13 Dauer der Förderung
Die Dauer der Förderung soll die übliche oder vorgeschriebene Ausbildungszeit nicht überschreiten, sofern nicht infolge der Schädigung eine längere Ausbildung geboten ist.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet