Gesetz - KFürsV
Verordnung zur Kriegsopferfürsorge
§ 3 Klärung der beruflichen Eignung und Arbeitserprobung
Durch Maßnahmen zur Klärung der beruflichen Eignung und Arbeitserprobung ist Beschädigten die Möglichkeit zu geben, eine ihrer Leistungsfähigkeit entsprechende berufliche Tätigkeit zu finden.

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