Gesetz - KFürsV
Verordnung zur Kriegsopferfürsorge
§ 41 Einzelfallprüfung
Die Feststellung, ob und inwieweit Einkommen und Vermögen aus Billigkeitsgründen im Sinne des § 25c Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes nicht einzusetzen ist, richtet sich nach der Besonderheit des Einzelfalls. Hierbei sind vor allem die in den §§ 42 bis 47 aufgeführten Billigkeitsgründe zu berücksichtigen.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet