Gesetz - KfSachvV
Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes
§ 8 Mündlicher Teil der Prüfung
Der mündliche Teil der Prüfung dient dem zusammenfassenden Nachweis des Fachwissens und der Fähigkeit, das Wissen anzuwenden; er soll in der Regel für jeden Bewerber mindestens 30 Minuten dauern und muß alle drei Fachgebiete des schriftlichen Teils umfassen.

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