Gesetz - KfzServMechErprobV
Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufes Kraftfahrzeugservicemechaniker/Kraftfahrzeugservicemechanikerin
Anlage (zu § 7)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugservicemechaniker/zur Kraftfahrzeugservicemechanikerin
(Fundstelle: BGBl. I 2004, 1060 - 1066)
Abschnitt I: Berufliche Grundbildung
Lfd. Nr.Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind Zeitlicher Richtwert in Wochen im Ausbildungsjahr
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1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 6 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln
b)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 6 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 6 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz (§ 6 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen (§ 6 Nr. 5)a)Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisatorischen, technischen und wirtschaftlichen Kriterien sowie nach Herstellervorgaben planen und festlegen4 *) 
b)Werkstoffe, Betriebsmittel und Hilfsstoffe ermitteln
c)Teilebedarf, Material, Werkzeuge und Hilfsmittel auftragsbezogen anfordern, bereitstellen und dokumentieren
d)Zeitbedarf ermitteln
e)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauftrages vorbereiten
f)Arbeitsergebnisse durch Soll-Ist-Wertvergleiche kontrollieren, bewerten, dokumentieren und Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsergebnisse vorschlagen
6Qualitätsmanagement (§ 6 Nr. 6)a)Prüfverfahren und Prüfmittel anforderungsbezogen anwenden4 *) 
b)Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, zur Beseitigung beitragen, Arbeiten dokumentieren
c)Qualitätsmanagementsystem des Betriebes anwenden
7Bedienen von Fahrzeugen und Betriebseinrichtungen (§ 6 Nr. 7)a)Vorschriften und Hinweise zur Sicherheit und zur Bedienung beachten und anwenden3 *) 
b)Bedienungsanleitungen lesen, anwenden und erklären
c)Bedienelemente von Fahrzeugen anwenden
d)Bedienelemente von Systemen anwenden, insbesondere von Anlagen, Maschinen oder Geräten
8Durchführen von Service- und Pflegearbeiten an Fahrzeugen und Betriebseinrichtungen (§ 6 Nr. 8)a)werterhaltende Maßnahmen und Pflege von Fahrzeugoberflächen und des Fahrzeuginnenraums durchführen4 *) 
b)Servicearbeiten nach Kundenwünschen und Herstellerangaben ausführen
c)werterhaltende Maßnahmen und Pflege von Betriebseinrichtungen durchführen
9Messen und Prüfen an Systemen (§ 6 Nr. 9)a)Verfahren und Messgeräte auswählen, Messfehler abschätzen5 *) 
b)elektrische sowie elektronische Größen und Signale an Baugruppen und Systemen messen, prüfen und beurteilen, Prüfergebnisse dokumentieren
c)elektrische Verbindungen, Leitungen und Leitungsanschlüsse auf mechanische Schäden sichtprüfen
d)Funktion elektrischer Bauteile, Leitungen und Sicherungen prüfen
e)Messzeuge zum Messen und Prüfen von Längen, Winkeln und Flächen auswählen und anwenden
f)Längen, insbesondere mit Messschiebern, Messschrauben und Messuhren messen, Einhaltung von Toleranzen und Passungen prüfen
g)Werkstücke mit Winkeln, Grenzlehren und Gewindelehren prüfen
h)physikalische Größen, insbesondere Drücke und Temperaturen messen, prüfen und Prüfergebnisse dokumentieren
10Warten, Prüfen und Einstellen von Fahrzeugen und Systemen sowie von Betriebseinrichtungen (§ 6 Nr. 10)a)Arbeits- und Sicherheitsregeln sowie Herstellerrichtlinien beim Transport und beim Heben von Hand anwenden9 *) 
b)Fahrzeuge, Baugruppen und Systeme bewegen, abstellen, anheben, abstützen und sichern
c)Wartungsarbeiten nach Vorgabe durchführen, insbesondere Betriebsflüssigkeiten kontrollieren, nachfüllen, wechseln und zur Entsorgung beitragen, Arbeitsschritte dokumentieren
d)mechanische und elektrische Bauteile, Baugruppen und Systeme auf Verschleiß, Beschädigungen, Dichtheit, Lageabweichungen und Funktionsfähigkeit prüfen, Arbeiten dokumentieren
e)hydraulische, pneumatische und elektrische Leitungen, Anschlüsse und mechanische Verbindungen prüfen und Prüfergebnisse dokumentieren
f)Drücke an pneumatischen und hydraulischen Systemen messen und einstellen
g)Werterhaltung beim Umgang mit Fahrzeugen und Betriebseinrichtungen berücksichtigen
11Montieren, Demontieren und Instandsetzen von Fahrzeugen (§ 6 Nr. 11)a)Bauteile, Baugruppen und Systeme außer Betrieb nehmen, demontieren, zerlegen, auf Wiederverwertbarkeit prüfen, kennzeichnen und systematisch ablegen14 *) 
b)demontierte Bauteile und Baugruppen Systemen zuordnen und auf Vollständigkeit prüfen
c)Bauteile und Baugruppen säubern, reinigen, konservieren und lagern
d)Bauteile, Baugruppen und Systeme fügen, insbesondere Schraubverbindungen unter Beachtung der Teilefolge und des Drehmoments herstellen
e)Bauteile, Baugruppen und Systeme montieren, in Betrieb nehmen sowie auf Funktion und Formgenauigkeit prüfen
f)Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen, Lageabweichungen messen
g)Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse unter Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften anreißen und körnen, Bauteile und Halbzeuge trennen und umformen
h)Maschinenwerte von handgeführten und ortsfesten Maschinen bestimmten und einstellen; Werkstücke und Bauteile bohren und senken
i)Innen- und Außengewinde herstellen und instand setzen
k)elektrische Verbindungen und Anschlüsse herstellen, überprüfen, instand setzen und dokumentieren
12Betriebliche und technische Kommunikation, Kommunikation mit Kunden (§ 6 Nr. 12)a)Bedeutung der Information, Kommunikation und Dokumentation für den wirtschaftlichen Betriebsablauf beurteilen und zur Vermeidung von Störungen beitragen9 *) 
b)betriebliches Informationssystem zum Bearbeiten von Arbeitsaufträgen anwenden und zur Beschaffung von technischen Unterlagen und Informationen nutzen
c)Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und in der Gruppe situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen sowie Fachausdrücke anwenden
d)Kommunikation mit vorausgehenden und nachfolgenden Funktionsbereichen sicherstellen
e)Datenträger handhaben und Datenschutz beachten; digitale und analoge Mess- und Prüfdaten lesen
f)Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und Baugruppen identifizieren
g)Zeichnungen anwenden
h)Instandsetzungs-, Montage-, Inbetriebnahme- und Betriebsanleitungen, Kataloge, Tabellen sowie Diagramme lesen und anwenden
i)Schaltpläne, Stromlaufpläne, Anschlusspläne, Anordnungspläne und Funktionspläne lesen und anwenden
k)Funktionspläne fahrzeugpneumatischer und hydraulischer Steuerungen und Kraftübertragungen lesen und beachten
l)Vorschriften und Richtlinien für die Verkehrssicherheit sowie für das Verhalten im Straßenverkehr anwenden
m)Kundenwünsche und Informationen nach Vorgaben entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und berücksichtigen
n)Vorgaben für das Informieren über Instandhaltungsarbeiten beachten
o)Vorgaben für das Informieren hinsichtlich der Bedienung des Zubehörs und der Zusatzeinrichtungen beachten, auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisen
*)
Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.

Abschnitt II: Berufliche Fachbildung
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens - zu vermitteln sindZeitlicher Richtwert in Wochen im Ausbildungsjahr
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1Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen (§ 6 Nr. 5)a)Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung des Arbeitsauftrages, der Instandhaltungsvorgaben, Einbauanleitungen, der personellen und technischen Gegebenheiten planen, kontrollieren und bewerten 5 *)
b)Zeit-, Teile- und Materialbedarf sowie Betriebs- und Hilfsstoffe für den Arbeitsauftrag festlegen
c)Arbeitsplatzbedarf festlegen, Werkzeuge und Prüfmittel ermitteln sowie deren Einsatz abstimmen
d)Schäden an angrenzenden Bauteilen und Baugruppen erkennen, protokollieren und Maßnahmen zu ihrer Beseitigung einleiten
e)Verkehrs- und Betriebssicherheit kontrollieren und dokumentieren
f)Sicherheitshinweise der Hersteller, insbesondere bei Kraftfahrzeugen mit alternativen Antrieben, beachten
2Qualitätsmanagement (§ 6 Nr. 6)a)Richtlinien zur Sicherung der Produkt- und Arbeitsqualität beachten 3 *)
b)Prüf- und Wartungsfristen von Betriebs- und Prüfmitteln beachten und Maßnahmen einleiten
c)Verfahrensabläufe für Rückrufmaßnahmen oder Nachbesserungen beachten und anwenden
d)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
3Bedienen von Fahrzeugen und Betriebseinrichtungen (§ 6 Nr. 7)a)Menüfunktionen erkennen, anwenden, und Informations-, Kommunikations-, Komfort- und Sicherheitssysteme bedienen 6 *)
b)mechanische Notfunktionen anwenden
c)erhöhtes Gefährdungspotenzial an Fahrzeugen erkennen, Sicherheitsvorschriften anwenden
d)Zubehör, Zusatzeinrichtungen und Sonderausstattungen codieren und in Betrieb nehmen
e)Zubehör, Zusatzeinrichtungen und Sonderausstattung nach gesetzlichen Vorschriften und technischen Unterlagen dem Fahrzeugtyp zuordnen
f)Zubehör, Zusatzeinrichtungen und Sonderausstattung für den Ein- oder Umbau vorbereiten, ein- oder umbauen, anschließen, Funktion prüfen, die Integration in die vorhandenen Systeme vornehmen; Änderungen dokumentieren
4Durchführen von Service- und Pflegearbeiten an Fahrzeugen und Betriebseinrichtungen (§ 6 Nr. 8)a)Korrosionsschutz an Fahrzeugen ergänzen und erneuern 4 *)
b)Fahrzeuge optisch aufbereiten
c)Räder und ihre Bauelemente prüfen und auswuchten
d)Reifen prüfen und wechseln
5Warten, Prüfen und Einstellen von Fahrzeugen und Systemen sowie von Betriebseinrichtungen (§ 6 Nr. 10)a)Wartungs- und Prüfvorschriften nach Herstellerangaben anwenden 14 *)
b)Funktionskontrollen durchführen und Fehlerspeicher auslesen
c)Wartungsarbeiten nach Wartungsplänen durchführen
d)Einstellarbeiten an Fahrzeugen und Systemen durchführen
e)Ergebnisse interpretieren, dokumentieren und Maßnahmen zur Instandsetzung einleiten
f)Fahrzeuge für gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen vorbereiten, Durchführung begleiten
g)Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges überprüfen, Mängel dokumentieren
h)Soll- und Istwerte unter Anwendung der Diagnosesysteme ermitteln, Einstellwerte erfassen, Einstellungen durchführen und Ergebnisse dokumentieren
6Montieren, Demontieren und Instandsetzen von Fahrzeugen (§ 6 Nr. 11)a)Systeme und Baugruppen auf Funktion und Schäden prüfen 10 *)
b)Systeme, Baugruppen und Bauteile unter Berücksichtigung von Montageanleitungen demontieren und montieren
c)Funktion von Sensoren und Aktoren, insbesondere Signale, prüfen und messen
d)Arbeiten und Arbeitsschritte dokumentieren
e)elektrische, elektronische, mechanische, mechatronische, pneumatische und hydraulische Systeme, Baugruppen und Bauteile instand setzen
7Betriebliche und technische Kommunikation, Kommunikation mit Kunden (§ 6 Nr. 12)a)Kommunikations- und Informationssysteme nutzen 6 *)
b)technische Informationen interpretieren, aufbereiten, vermitteln, präsentieren und dokumentieren
c)Gesetze und Vorschriften, insbesondere über die Zulassung im Straßenverkehr, beachten
d)elektrische, elektronische, elektropneumatische und elektrohydraulische Schalt- und Funktionspläne von Kraftfahrzeugen anwenden
e)mit Kunden situationsgerecht umgehen
f)Störungs- und Schadensanalyse durch eingrenzende Kundenbefragung durchführen
g)Kunden in die Bedienung von Kraftfahrzeugen und Systemen einweisen
h)Kunden auf erforderliche Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten sowie weitere Serviceleistungen der Hersteller und des Betriebes hinweisen
8Diagnostizieren von Fehlern, Ermitteln von Störungen und deren Ursachen (§ 6 Nr. 13)a)Schäden und Funktionsstörungen an mechanischen, elektrischen, elektronischen, mechatronischen, pneumatischen und hydraulischen Systemen I von Kraftfahrzeugen und deren Baugruppen feststellen 4 *)
b)Fehler und Störungen und deren Ursachen mit Hilfe von Schalt-, Anschluss- und Funktionsplänen eingrenzen und bestimmen
c)Standarddiagnoseroutinen anwenden; Fehler und Störungen eingrenzen und bestimmen, insbesondere durch Funktionskontrolle, Sinneswahrnehmungen, Auslesen von Fehlerspeichern sowie Messen und Prüfen elektrischer, elektronischer, hydraulischer, mechanischer, pneumatischer Größen; Zusammensetzung der Abgase interpretieren
d)Prüfprotokolle erstellen, Ergebnisse beurteilen und dokumentieren
*)
Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.

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