Gesetz - KfzServMechErprobV
Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufes Kraftfahrzeugservicemechaniker/Kraftfahrzeugservicemechanikerin
Anlage (zu § 7)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugservicemechaniker/zur Kraftfahrzeugservicemechanikerin
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugservicemechaniker/zur Kraftfahrzeugservicemechanikerin
(Fundstelle: BGBl. I 2004, 1060 - 1066) | |||||
Abschnitt I: Berufliche Grundbildung | |||||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitlicher Richtwert in Wochen im Ausbildungsjahr | ||
EUR | 1 | 2 | |||
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1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 6 Nr. 1) | a) | Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |
b) | gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen | ||||
c) | Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen | ||||
d) | wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen | ||||
e) | wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | ||||
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 6 Nr. 2) | a) | Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern | ||
b) | Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären | ||||
c) | Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen | ||||
d) | Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | ||||
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 6 Nr. 3) | a) | Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen | ||
b) | berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden | ||||
c) | Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten | ||||
d) | Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | ||||
4 | Umweltschutz (§ 6 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere | |||
a) | mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären | ||||
b) | für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden | ||||
c) | Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen | ||||
d) | Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | ||||
5 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen (§ 6 Nr. 5) | a) | Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisatorischen, technischen und wirtschaftlichen Kriterien sowie nach Herstellervorgaben planen und festlegen | 4 *) | |
b) | Werkstoffe, Betriebsmittel und Hilfsstoffe ermitteln | ||||
c) | Teilebedarf, Material, Werkzeuge und Hilfsmittel auftragsbezogen anfordern, bereitstellen und dokumentieren | ||||
d) | Zeitbedarf ermitteln | ||||
e) | Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauftrages vorbereiten | ||||
f) | Arbeitsergebnisse durch Soll-Ist-Wertvergleiche kontrollieren, bewerten, dokumentieren und Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsergebnisse vorschlagen | ||||
6 | Qualitätsmanagement (§ 6 Nr. 6) | a) | Prüfverfahren und Prüfmittel anforderungsbezogen anwenden | 4 *) | |
b) | Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, zur Beseitigung beitragen, Arbeiten dokumentieren | ||||
c) | Qualitätsmanagementsystem des Betriebes anwenden | ||||
7 | Bedienen von Fahrzeugen und Betriebseinrichtungen (§ 6 Nr. 7) | a) | Vorschriften und Hinweise zur Sicherheit und zur Bedienung beachten und anwenden | 3 *) | |
b) | Bedienungsanleitungen lesen, anwenden und erklären | ||||
c) | Bedienelemente von Fahrzeugen anwenden | ||||
d) | Bedienelemente von Systemen anwenden, insbesondere von Anlagen, Maschinen oder Geräten | ||||
8 | Durchführen von Service- und Pflegearbeiten an Fahrzeugen und Betriebseinrichtungen (§ 6 Nr. 8) | a) | werterhaltende Maßnahmen und Pflege von Fahrzeugoberflächen und des Fahrzeuginnenraums durchführen | 4 *) | |
b) | Servicearbeiten nach Kundenwünschen und Herstellerangaben ausführen | ||||
c) | werterhaltende Maßnahmen und Pflege von Betriebseinrichtungen durchführen | ||||
9 | Messen und Prüfen an Systemen (§ 6 Nr. 9) | a) | Verfahren und Messgeräte auswählen, Messfehler abschätzen | 5 *) | |
b) | elektrische sowie elektronische Größen und Signale an Baugruppen und Systemen messen, prüfen und beurteilen, Prüfergebnisse dokumentieren | ||||
c) | elektrische Verbindungen, Leitungen und Leitungsanschlüsse auf mechanische Schäden sichtprüfen | ||||
d) | Funktion elektrischer Bauteile, Leitungen und Sicherungen prüfen | ||||
e) | Messzeuge zum Messen und Prüfen von Längen, Winkeln und Flächen auswählen und anwenden | ||||
f) | Längen, insbesondere mit Messschiebern, Messschrauben und Messuhren messen, Einhaltung von Toleranzen und Passungen prüfen | ||||
g) | Werkstücke mit Winkeln, Grenzlehren und Gewindelehren prüfen | ||||
h) | physikalische Größen, insbesondere Drücke und Temperaturen messen, prüfen und Prüfergebnisse dokumentieren | ||||
10 | Warten, Prüfen und Einstellen von Fahrzeugen und Systemen sowie von Betriebseinrichtungen (§ 6 Nr. 10) | a) | Arbeits- und Sicherheitsregeln sowie Herstellerrichtlinien beim Transport und beim Heben von Hand anwenden | 9 *) | |
b) | Fahrzeuge, Baugruppen und Systeme bewegen, abstellen, anheben, abstützen und sichern | ||||
c) | Wartungsarbeiten nach Vorgabe durchführen, insbesondere Betriebsflüssigkeiten kontrollieren, nachfüllen, wechseln und zur Entsorgung beitragen, Arbeitsschritte dokumentieren | ||||
d) | mechanische und elektrische Bauteile, Baugruppen und Systeme auf Verschleiß, Beschädigungen, Dichtheit, Lageabweichungen und Funktionsfähigkeit prüfen, Arbeiten dokumentieren | ||||
e) | hydraulische, pneumatische und elektrische Leitungen, Anschlüsse und mechanische Verbindungen prüfen und Prüfergebnisse dokumentieren | ||||
f) | Drücke an pneumatischen und hydraulischen Systemen messen und einstellen | ||||
g) | Werterhaltung beim Umgang mit Fahrzeugen und Betriebseinrichtungen berücksichtigen | ||||
11 | Montieren, Demontieren und Instandsetzen von Fahrzeugen (§ 6 Nr. 11) | a) | Bauteile, Baugruppen und Systeme außer Betrieb nehmen, demontieren, zerlegen, auf Wiederverwertbarkeit prüfen, kennzeichnen und systematisch ablegen | 14 *) | |
b) | demontierte Bauteile und Baugruppen Systemen zuordnen und auf Vollständigkeit prüfen | ||||
c) | Bauteile und Baugruppen säubern, reinigen, konservieren und lagern | ||||
d) | Bauteile, Baugruppen und Systeme fügen, insbesondere Schraubverbindungen unter Beachtung der Teilefolge und des Drehmoments herstellen | ||||
e) | Bauteile, Baugruppen und Systeme montieren, in Betrieb nehmen sowie auf Funktion und Formgenauigkeit prüfen | ||||
f) | Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen, Lageabweichungen messen | ||||
g) | Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse unter Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften anreißen und körnen, Bauteile und Halbzeuge trennen und umformen | ||||
h) | Maschinenwerte von handgeführten und ortsfesten Maschinen bestimmten und einstellen; Werkstücke und Bauteile bohren und senken | ||||
i) | Innen- und Außengewinde herstellen und instand setzen | ||||
k) | elektrische Verbindungen und Anschlüsse herstellen, überprüfen, instand setzen und dokumentieren | ||||
12 | Betriebliche und technische Kommunikation, Kommunikation mit Kunden (§ 6 Nr. 12) | a) | Bedeutung der Information, Kommunikation und Dokumentation für den wirtschaftlichen Betriebsablauf beurteilen und zur Vermeidung von Störungen beitragen | 9 *) | |
b) | betriebliches Informationssystem zum Bearbeiten von Arbeitsaufträgen anwenden und zur Beschaffung von technischen Unterlagen und Informationen nutzen | ||||
c) | Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und in der Gruppe situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen sowie Fachausdrücke anwenden | ||||
d) | Kommunikation mit vorausgehenden und nachfolgenden Funktionsbereichen sicherstellen | ||||
e) | Datenträger handhaben und Datenschutz beachten; digitale und analoge Mess- und Prüfdaten lesen | ||||
f) | Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und Baugruppen identifizieren | ||||
g) | Zeichnungen anwenden | ||||
h) | Instandsetzungs-, Montage-, Inbetriebnahme- und Betriebsanleitungen, Kataloge, Tabellen sowie Diagramme lesen und anwenden | ||||
i) | Schaltpläne, Stromlaufpläne, Anschlusspläne, Anordnungspläne und Funktionspläne lesen und anwenden | ||||
k) | Funktionspläne fahrzeugpneumatischer und hydraulischer Steuerungen und Kraftübertragungen lesen und beachten | ||||
l) | Vorschriften und Richtlinien für die Verkehrssicherheit sowie für das Verhalten im Straßenverkehr anwenden | ||||
m) | Kundenwünsche und Informationen nach Vorgaben entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und berücksichtigen | ||||
n) | Vorgaben für das Informieren über Instandhaltungsarbeiten beachten | ||||
o) | Vorgaben für das Informieren hinsichtlich der Bedienung des Zubehörs und der Zusatzeinrichtungen beachten, auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisen |
- *)
- Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens - zu vermitteln sind | Zeitlicher Richtwert in Wochen im Ausbildungsjahr | ||
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1 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen (§ 6 Nr. 5) | a) | Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung des Arbeitsauftrages, der Instandhaltungsvorgaben, Einbauanleitungen, der personellen und technischen Gegebenheiten planen, kontrollieren und bewerten | 5 *) | |
b) | Zeit-, Teile- und Materialbedarf sowie Betriebs- und Hilfsstoffe für den Arbeitsauftrag festlegen | ||||
c) | Arbeitsplatzbedarf festlegen, Werkzeuge und Prüfmittel ermitteln sowie deren Einsatz abstimmen | ||||
d) | Schäden an angrenzenden Bauteilen und Baugruppen erkennen, protokollieren und Maßnahmen zu ihrer Beseitigung einleiten | ||||
e) | Verkehrs- und Betriebssicherheit kontrollieren und dokumentieren | ||||
f) | Sicherheitshinweise der Hersteller, insbesondere bei Kraftfahrzeugen mit alternativen Antrieben, beachten | ||||
2 | Qualitätsmanagement (§ 6 Nr. 6) | a) | Richtlinien zur Sicherung der Produkt- und Arbeitsqualität beachten | 3 *) | |
b) | Prüf- und Wartungsfristen von Betriebs- und Prüfmitteln beachten und Maßnahmen einleiten | ||||
c) | Verfahrensabläufe für Rückrufmaßnahmen oder Nachbesserungen beachten und anwenden | ||||
d) | zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen | ||||
3 | Bedienen von Fahrzeugen und Betriebseinrichtungen (§ 6 Nr. 7) | a) | Menüfunktionen erkennen, anwenden, und Informations-, Kommunikations-, Komfort- und Sicherheitssysteme bedienen | 6 *) | |
b) | mechanische Notfunktionen anwenden | ||||
c) | erhöhtes Gefährdungspotenzial an Fahrzeugen erkennen, Sicherheitsvorschriften anwenden | ||||
d) | Zubehör, Zusatzeinrichtungen und Sonderausstattungen codieren und in Betrieb nehmen | ||||
e) | Zubehör, Zusatzeinrichtungen und Sonderausstattung nach gesetzlichen Vorschriften und technischen Unterlagen dem Fahrzeugtyp zuordnen | ||||
f) | Zubehör, Zusatzeinrichtungen und Sonderausstattung für den Ein- oder Umbau vorbereiten, ein- oder umbauen, anschließen, Funktion prüfen, die Integration in die vorhandenen Systeme vornehmen; Änderungen dokumentieren | ||||
4 | Durchführen von Service- und Pflegearbeiten an Fahrzeugen und Betriebseinrichtungen (§ 6 Nr. 8) | a) | Korrosionsschutz an Fahrzeugen ergänzen und erneuern | 4 *) | |
b) | Fahrzeuge optisch aufbereiten | ||||
c) | Räder und ihre Bauelemente prüfen und auswuchten | ||||
d) | Reifen prüfen und wechseln | ||||
5 | Warten, Prüfen und Einstellen von Fahrzeugen und Systemen sowie von Betriebseinrichtungen (§ 6 Nr. 10) | a) | Wartungs- und Prüfvorschriften nach Herstellerangaben anwenden | 14 *) | |
b) | Funktionskontrollen durchführen und Fehlerspeicher auslesen | ||||
c) | Wartungsarbeiten nach Wartungsplänen durchführen | ||||
d) | Einstellarbeiten an Fahrzeugen und Systemen durchführen | ||||
e) | Ergebnisse interpretieren, dokumentieren und Maßnahmen zur Instandsetzung einleiten | ||||
f) | Fahrzeuge für gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen vorbereiten, Durchführung begleiten | ||||
g) | Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges überprüfen, Mängel dokumentieren | ||||
h) | Soll- und Istwerte unter Anwendung der Diagnosesysteme ermitteln, Einstellwerte erfassen, Einstellungen durchführen und Ergebnisse dokumentieren | ||||
6 | Montieren, Demontieren und Instandsetzen von Fahrzeugen (§ 6 Nr. 11) | a) | Systeme und Baugruppen auf Funktion und Schäden prüfen | 10 *) | |
b) | Systeme, Baugruppen und Bauteile unter Berücksichtigung von Montageanleitungen demontieren und montieren | ||||
c) | Funktion von Sensoren und Aktoren, insbesondere Signale, prüfen und messen | ||||
d) | Arbeiten und Arbeitsschritte dokumentieren | ||||
e) | elektrische, elektronische, mechanische, mechatronische, pneumatische und hydraulische Systeme, Baugruppen und Bauteile instand setzen | ||||
7 | Betriebliche und technische Kommunikation, Kommunikation mit Kunden (§ 6 Nr. 12) | a) | Kommunikations- und Informationssysteme nutzen | 6 *) | |
b) | technische Informationen interpretieren, aufbereiten, vermitteln, präsentieren und dokumentieren | ||||
c) | Gesetze und Vorschriften, insbesondere über die Zulassung im Straßenverkehr, beachten | ||||
d) | elektrische, elektronische, elektropneumatische und elektrohydraulische Schalt- und Funktionspläne von Kraftfahrzeugen anwenden | ||||
e) | mit Kunden situationsgerecht umgehen | ||||
f) | Störungs- und Schadensanalyse durch eingrenzende Kundenbefragung durchführen | ||||
g) | Kunden in die Bedienung von Kraftfahrzeugen und Systemen einweisen | ||||
h) | Kunden auf erforderliche Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten sowie weitere Serviceleistungen der Hersteller und des Betriebes hinweisen | ||||
8 | Diagnostizieren von Fehlern, Ermitteln von Störungen und deren Ursachen (§ 6 Nr. 13) | a) | Schäden und Funktionsstörungen an mechanischen, elektrischen, elektronischen, mechatronischen, pneumatischen und hydraulischen Systemen I von Kraftfahrzeugen und deren Baugruppen feststellen | 4 *) | |
b) | Fehler und Störungen und deren Ursachen mit Hilfe von Schalt-, Anschluss- und Funktionsplänen eingrenzen und bestimmen | ||||
c) | Standarddiagnoseroutinen anwenden; Fehler und Störungen eingrenzen und bestimmen, insbesondere durch Funktionskontrolle, Sinneswahrnehmungen, Auslesen von Fehlerspeichern sowie Messen und Prüfen elektrischer, elektronischer, hydraulischer, mechanischer, pneumatischer Größen; Zusammensetzung der Abgase interpretieren | ||||
d) | Prüfprotokolle erstellen, Ergebnisse beurteilen und dokumentieren |
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- Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.