Gesetz - KfzUnfEntschV
Verordnung über den Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen
§ 9a
Die §§ 5 bis 9 finden auf die Regulierung von Ansprüchen nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 des Pflichtversicherungsgesetzes keine Anwendung.

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