Gesetz - KHBV
Krankenhaus-Buchführungsverordnung - KHBV
§ 6 Aufbewahrung und Vorlegung von Unterlagen
Für die Aufbewahrung von Unterlagen, die Aufbewahrungsfristen und die Vorlegung von Unterlagen gelten die §§ 257 und 261 des Handelsgesetzbuchs.