Gesetz - KK-AltRückV
Krankenkassen-Altersrückstellungsverordnung - KK-AltRückV
§ 1 Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieser Verordnung sind auf die Krankenkassen und die Verbände der Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse anzuwenden.

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