Gesetz - KlauenPflPrV
Klauenpflege-Prüfungsverordnung - KlauenPflPrV
§ 6 Prüfungsteil „Rechtsgrundlagen, Wirtschafts- und Sozialkunde“
(1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er wirtschaftliche, rechtliche und soziale Zusammenhänge in seinem Aufgabenbereich erkennen, analysieren und beurteilen kann.
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
1.
Tierschutzrecht,
2.
Arzneimittelrecht, Umgang mit Bioziden,
3.
Viehverkehrsverordnung,
4.
Qualitätssicherung und Dokumentation,
5.
Wirtschafts- und Sozialkunde, Wirtschaftsrecht,
6.
Leistungsbeschreibung und Abrechnung.
(3) Die Prüfung ist schriftlich durchzuführen. Dabei sind komplexe praxisbezogene Fragestellungen aus den in Absatz 2 aufgeführten Inhalten zu bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

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