Gesetz - KlFzKV-BinSch
Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung - KlFzKV-BinSch
§ 7 Antrag
(1) Der Eigentümer des Kleinfahrzeugs hat ein amtliches Kennzeichen bei einem Wasser- und Schiffahrtsamt oder ein amtlich anerkanntes Kennzeichen bei einer der in § 5 genannten Organisationen zu beantragen.
(2) Der Antrag muss enthalten:
- 1.
- Angaben über den Eigentümer:
- a)
- bei natürlichen Personen:Familiennamen, Geburtsnamen, Vornamen, Tage und Orte der Geburt, Anschriften,
- b)
- bei juristischen Personen und Behörden:Namen oder Bezeichnungen und Anschriften des Sitzes sowie einen benannten Vertreter mit Familiennamen, Geburtsnamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt und
- c)
- bei Vereinigungen:ein benannter Vertreter mit den Angaben nach Buchstabe a und Name der Vereinigung;
- 2.
- die den Erwerb des Eigentums begründenden Tatsachen;
- 3.
- Angaben über das Fahrzeug:
- a)
- die Fahrzeugart und den Hauptbaustoff;
- b)
- das Baujahr;
- c)
- die Breite und Länge des Schiffskörpers ohne Ruder und Bugspriet;
- d)
- den Hersteller, das Fabrikat und die Baunummer oder die internationale Bootsidentifizierungsnummer, soweit diese am Schiffskörper fest angebracht ist;
- e)
- die Motornummer (Seriennummer), den Hersteller, das Fabrikat und die Motorleistung in kW, bei Innenbordmotoren mit Z-Antrieb - soweit vorhanden - auch die Seriennummer des Antriebs;
- f)
- bei Eigentumsänderung das bisherige Kennzeichen;
- g)
- sonstige für die Identität wesentliche Merkmale, zum Beispiel die Wasserverdrängung oder die Antriebsart.
(3) Bei einem Kleinfahrzeug, das auch § 1 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Bereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten vom 9. Juli 2004 (BGBl. I S. 1605), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) vom 9. Juli 2004 (BGBl. I S. 1605) unterliegt und als
- 1.
- Sportboot nach dem 15. Juni 1998,
- 2.
- Wassermotorrad nach dem 31. Dezember 2005