Gesetz - KlimaBergV
Klima-Bergverordnung - KlimaBergV
§ 14 Bekanntmachung
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß alle Personen, die unter Tage
- 1.
- außerhalb des Salzbergbaus an Betriebspunkten mit Wettern von mehr als 28 Grad C Trockentemperatur oder 25 Grad C Effektivtemperatur oder
- 2.
- im Salzbergbau an Betriebspunkten mit Wettern von mehr als 28 Grad C Trockentemperatur