I. Berufliche Grundbildung |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
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1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Nr. 1) | - a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären - b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Nr. 2) | - a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern - b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Einkauf, Produktion, Dienstleistung, Verkauf und Verwaltung erklären - c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Nr. 3) | - a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen - b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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4 | Umweltschutz (§ 3 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere- a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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5 | Umgang mit Gästen, Beratung und Verkauf (§ 3 Nr. 5) | - a)
Auswirkungen des persönlichen Erscheinungsbildes und Verhaltens auf Gäste darstellen und begründen - b)
Gastgeberfunktion wahrnehmen - c)
Erwartungen von Gästen hinsichtlich Beratung, Betreuung und Dienstleistung ermitteln - d)
Aufgaben, Befugnisse und Verantwortungen im Rahmen der Ablauforganisation berücksichtigen - e)
Gäste empfangen und betreuen - f)
berufsbezogene fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden - g)
Gäste über das Angebot an Dienstleistungen und Produkten informieren - h)
Mitteilungen und Aufträge entgegennehmen und weiterleiten - i)
berufsbezogene Rechtsvorschriften anwenden
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6 | Einsetzen von Geräten, Maschinen und Gebrauchsgütern, Arbeitsplanung (§ 3 Nr. 6) | - a)
Arbeitsschritte planen - b)
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung hygienischer und ergonomischer Anforderungen vorbereiten - c)
Arbeitsvorbereitungen bereichsbezogen durchführen - d)
Geräte, Maschinen und Gebrauchsgüter wirtschaftlich einsetzen - e)
Geräte, Maschinen und Gebrauchsgüter reinigen und pflegen
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7 | Hygiene (§ 3 Nr. 7) | - a)
Vorschriften und Grundsätze zur Personal- und Betriebshygiene anwenden - b)
Desinfektions- und Reinigungsmittel ökonomisch einsetzen
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8 | Küchenbereich (§ 3 Nr. 8) | - a)
Produkte auf Beschaffenheit prüfen und Verwendungsmöglichkeiten zuordnen - b)
Arbeitstechniken und Garverfahren zur Herstellung einfacher Speisen anwenden - c)
einfache Speisen unter Berücksichtigung der Rezepturen, der Ernährungslehre und der Wirtschaftlichkeit zubereiten - d)
vorgefertigte Produkte unter Beachtung von Verarbeitungsstufen, Rezepturen und Wirtschaftlichkeit zu einfachen Speisen verarbeiten - e)
einfache Speisen nach Vorgabe anrichten - f)
bei der Produktpräsentation mitwirken
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9 | Servicebereich (§ 3 Nr. 9) | - a)
Verkaufsfähigkeit von Produkten prüfen - b)
Aufguß- und Heißgetränke zubereiten sowie Getränke ausschenken - c)
Speisen und Getränke servieren und ausheben - d)
bei Service- und Menübesprechungen mitwirken - e)
betriebliches Kassensystem bedienen
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10 | Büroorganisation und -kommunikation (§ 3 Nr. 10) | - a)
arbeitsplatzbezogene schriftliche Arbeiten ausführen - b)
Schriftstücke registrieren und ablegen - c)
Karteien und Dateien führen und zur Erfüllung von Arbeitsaufgaben einsetzen; Daten sichern - d)
gesetzliche und betriebliche Regelungen zum Datenschutz anwenden
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11 | Warenwirtschaft (§ 3 Nr. 11) | - a)
Waren annehmen, auf Gewicht, Menge und sichtbare Schäden prüfen und betriebsübliche Maßnahmen einleiten - b)
Waren ihren Ansprüchen gemäß einlagern - c)
Lagerbestände kontrollieren
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Teil II: Berufliche Fachbildung |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
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1 | Umgang mit Gästen, Beratung und Verkauf (§ 3 Nr. 5) | - a)
Gespräche gäste- und unternehmensorientiert führen - b)
sprachliche und nichtsprachliche Ausdrucksmöglichkeiten anwenden - c)
Reklamationen entgegennehmen, bearbeiten und Lösungen aufzeigen - d)
Gäste unter Berücksichtigung ihrer Wünsche beraten
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2 | Einsetzen von Geräten, Maschinen und Gebrauchsgütern, Arbeitsplanung (§ 3 Nr. 6) | - a)
Wartung von Geräten und Maschinen sowie Instandsetzung von Gebrauchsgütern veranlassen - b)
Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten
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3 | Warenwirtschaft (§ 3 Nr. 11) | - a)
Produkte auf Güte prüfen und Verwendungsmöglichkeiten zuordnen - b)
arbeitsplatzbezogenen Warenbedarf ermitteln - c)
Bestellungen einleiten - d)
Inventuren durchführen und Ergebnisse weiterleiten
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- e)
kostenbewußtes Einsetzen von Materialien und Gebrauchsgütern begründen - f)
Kosten und Erträge erbrachter Dienstleistungen am Beispiel errechnen - g)
Verkaufspreise nach betrieblichem Kalkulationsschema ermitteln
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4 | Werbung und Verkaufsförderung (§ 3 Nr. 12) | - a)
bei verkaufsfördernden Maßnahmen mitwirken - b)
anlaßbezogene Dekorationen ausführen - c)
werbewirksame Angebote erstellen
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5 | Anwenden arbeits- und küchentechnischer Verfahren (§ 3 Nr. 13) | - a)
Arbeitstechniken anwenden - b)
Garverfahren anwenden - c)
Speisen anrichten - d)
Marinaden herstellen - e)
Panierungen herstellen - f)
Füllungen herstellen
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6 | Zubereiten von pflanzlichen Nahrungsmitteln (§ 3 Nr. 14) | - a)
Salate zubereiten - b)
Gemüse und Kartoffeln zubereiten - c)
Hülsenfrüchte zubereiten - d)
Getreide und Mahlprodukte zubereiten - e)
Teigwaren und Mehlspeisen zubereiten
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7 | Herstellen von Suppen und Soßen (§ 3 Nr. 15) | - a)
Fonds herstellen - b)
klare Suppen herstellen - c)
gebundene Suppen herstellen - d)
Buttermischungen herstellen
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- e)
kalte und warme Soßen, Grundsoßen und ihre Ableitungen herstellen
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8 | Zubereiten von Fisch, Schalen- und Krustentieren (§ 3 Nr. 16) | - a)
Meeres- und Süßwasserfische zubereiten - b)
Schalen- und Krustentiere verarbeiten
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9 | Verarbeiten von Fleisch und Innereien (§ 3 Nr. 17) | - a)
Fleisch zu Gerichten verarbeiten - b)
Innereien zu Gerichten verarbeiten
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10 | Verarbeiten von Wild und Geflügel (§ 3 Nr. 18) | - a)
Haus- und Wildgeflügel zu Gerichten verarbeiten - b)
Fleisch von Wild zu Gerichten verarbeiten
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11 | Herstellen von Vorspeisen und Anrichten von kalten Platten (§ 3 Nr. 19) | - a)
Vorspeisen herstellen und präsentieren
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- b)
Platten mit verschiedenen Produkten zusammenstellen, anrichten, garnieren und präsentieren
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12 | Zubereiten von Molkereiprodukten und Eiern (§ 3 Nr. 20) | - a)
Käsegerichte zubereiten - b)
Speisen aus Quark und Joghurt zubereiten - c)
Eierspeisen zubereiten
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13 | Herstellen und Verarbeiten von Teigen und Massen (§ 3 Nr. 21) | - a)
Grundteige herstellen und verarbeiten - b)
Massen herstellen und verarbeiten - c)
vorgefertigte Teige verarbeiten
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14 | Herstellen von Süßspeisen (§ 3 Nr. 22) | - a)
Pudding zubereiten - b)
Kremspeisen herstellen - c)
süße Eierspeisen herstellen - d)
Obstspeisen zubereiten
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- e)
Halbgefrorenes zubereiten und Eisspeisen anrichten
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