Gesetz - KonfV
Konfitürenverordnung - KonfV
§ 2 Zutaten
(1) Die Ausgangserzeugnisse für Erzeugnisse nach Anlage 1 müssen den Anforderungen der Anlage 2 entsprechen.
(2) Für die Herstellung von Erzeugnissen nach Anlage 1 dürfen ferner die in Anlage 3 aufgeführten Lebensmittel nach Maßgabe dieser Anlage verwendet werden.
(3) Andere als die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Zutaten dürfen beim gewerbsmäßigen Herstellen von Erzeugnissen nach Anlage 1 nicht verwendet werden. Die Vorschriften der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung sind anzuwenden.