Gesetz - KonfV
Konfitürenverordnung - KonfV
§ 3 Kennzeichnung
(1) Für die in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse sind die dort in Spalte 1 genannten Bezeichnungen Verkehrsbezeichnungen im Sinne der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung.
(2) Die in Anlage 1 genannten Bezeichnungen sind den dort in Spalte 1 genannten Erzeugnissen vorbehalten. Diese Bezeichnungen können die Verkehrsbezeichnungen anderer Erzeugnisse ergänzen, sofern diese mit den Erzeugnissen nach Anlage 1 nicht verwechselt werden können. Abweichend von Satz 1 können für Erzeugnisse
- 1.
- im Sinne der Anlage 1 Abschnitt I Nr. 2 die Bezeichnung "Marmelade" und
- 2.
- im Sinne der Anlage 1 Abschnitt I Nr. 5 die Bezeichnung "Marmelade aus Zitrusfrüchten"
(3) In Anlage 1 aufgeführte Erzeugnisse dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn zusätzlich zu den nach der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung vorgeschriebenen Angaben nach Maßgabe des Absatzes 5 angegeben sind:
- 1.
- die verwendete Fruchtart oder die verwendeten Fruchtarten in absteigender Reihenfolge des Gewichtsanteils der verwendeten Ausgangsstoffe,
- 2.
- der Fruchtgehalt durch die Angabe "hergestellt aus ... g Früchten je 100 g", bei wässrigen Auszügen ist das zu ihrer Zubereitung verwendete Wasser abzuziehen,
- 3.
- der Gesamtzuckergehalt durch die Angabe "Gesamtzuckergehalt ... g je 100 g"; die anzugebende Zahl stellt den bei 20 Grad C ermittelten Refraktometerwert der Saccharoseskala dar.
(4) Die Angabe nach Absatz 3 Nr. 3 ist nicht erforderlich, wenn eine nährwertbezogene Angabe für Zucker nach Maßgabe der Nährwert-Kennzeichnungsverordnung gemacht wird.
(5) Die Angabe nach Absatz 3 Nr. 1 ist in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung anzubringen. Die Angaben nach Absatz 3 Nr. 2 und 3 sind im selben Sichtfeld wie die Verkehrsbezeichnung anzubringen. Im Übrigen gilt für die Art und Weise der Kennzeichnung nach Absatz 3 § 3 Abs. 3 Satz 1, 2 und 3 erster Halbsatz und Abs. 4 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung entsprechend.