Gesetz - KonjAusglRV 1969
Verordnung über die Bildung von Konjunkturausgleichsrücklagen durch Bund und Länder im Haushaltsjahr 1969
§ 4
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet