Gesetz - KonsVerLUXV
Deutsch-Luxemburgische Konsultationsvereinbarungsverordnung - KonsVerLUXV
§ 7 Tätigkeit in mehreren Staaten
(1) Arbeitsentgelt, das auf Arbeitstage entfällt, an denen der Berufskraftfahrer, der Lokomotivführer oder das Begleitpersonal seine Tätigkeit ausschließlich
- 1.
- in einem oder mehreren Drittstaaten ausgeübt hat oder
- 2.
- in einem oder mehreren Drittstaaten und in seinem Ansässigkeitsstaat ausgeübt hat,
(2) Arbeitsentgelt, das auf Arbeitstage entfällt, an denen der Berufskraftfahrer, der Lokomotivführer oder das Begleitpersonal seine Tätigkeit teilweise in dem Vertragsstaat ausgeübt hat, in dem der Arbeitgeber des Berufkraftfahrers, des Lokomotivführers oder des Begleitpersonals seinen Wohnsitz hat, und teilweise
- 1.
- im Ansässigkeitsstaat des Berufskraftfahrers, des Lokomotivführers oder des Begleitpersonals,
- 2.
- in einem oder mehreren Drittstaaten oder
- 3.
- im Ansässigkeitsstaat des Berufskraftfahrers, des Lokomotivführers oder des Begleitpersonals sowie in einem oder mehreren Drittstaaten
Fußnote
§ 7 Abs. 2 Satz 1 Kursivdrucke: Müssten richtig "Berufskraftfahrers" lauten