Gesetz - KosmetikV
Verordnung über kosmetische Mittel
Anlage 8a (zu § 5 Abs. 2a)
Symbol für die Angabe der Verwendungsdauer nach dem Öffnen
( Nicht darstellbare Abbildung;
Fundstelle Originaltextes: BGBl. I 2004, 2585 )

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