Gesetz - KosmetikV
Verordnung über kosmetische Mittel
§ 3 Farbstoffe
(1) Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen oder Behandeln von kosmetischen Mitteln dürfen nur die in Anlage 3 aufgeführten Farbstoffe verwendet werden. Dabei sind die in den Spalten f und g der Anlage angegebenen Verwendungsbeschränkungen zu beachten.
(2) Kosmetische Mittel dürfen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn der Gehalt an den in Anlage 3 aufgeführten Farbstoffen die in Spalte g der Anlage angegebenen Höchstmengen überschreitet.
(3) Die in Anlage 3 aufgeführten Farbstoffe müssen den in Spalte g der Anlage angegebenen Reinheitsanforderungen entsprechen, wenn sie beim gewerbsmäßigen Herstellen von in Absatz 1 genannten kosmetischen Mitteln verwendet werden. Soweit in den Fußnoten der Anlage 3 Teil A für Reinheitsanforderungen Untersuchungsmethoden der Amtlichen Sammlung nach § 64 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches *) aufgeführt sind, ist die Reinheit nach diesen Methoden zu bestimmen.
(4) Die Verwendung der in Anlage 3 Teil B genannten Farbstoffe ist nur bis zu dem in Spalte h der Anlage festgelegten Zeitpunkt gestattet.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für kosmetische Mittel, die zur Verwendung als Haarfärbe- oder Haartönungsmittel bestimmt sind. *)
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